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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09   

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https://dejure.org/2010,117122
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09 (https://dejure.org/2010,117122)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09 (https://dejure.org/2010,117122)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. November 2010 - L 15 AS 1030/09 (https://dejure.org/2010,117122)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09
    Dagegen kann indessen sprechen, dass die Bedeutung subjektiver Elemente bei der Beurteilung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II noch bis zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 1.7.2009 (Az. B 4 AS 67/08 R) nicht abschließend geklärt war.
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, spricht vieles dafür, dass ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen kann, sondern hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben hat, für welchen Teil-Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so zuletzt Landessozialgericht- LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2010, Az. L 3 AS 138/08; ebenfalls LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009, Az. L 9 AS 477/08, so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.8.2002, Az. B 7 AL 66/01 R sowie Urt. v. 2.6.2004, Az. B 7 AL 58/03 R).
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, spricht vieles dafür, dass ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen kann, sondern hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben hat, für welchen Teil-Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so zuletzt Landessozialgericht- LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2010, Az. L 3 AS 138/08; ebenfalls LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009, Az. L 9 AS 477/08, so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.8.2002, Az. B 7 AL 66/01 R sowie Urt. v. 2.6.2004, Az. B 7 AL 58/03 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 477/08

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, spricht vieles dafür, dass ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen kann, sondern hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben hat, für welchen Teil-Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so zuletzt Landessozialgericht- LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2010, Az. L 3 AS 138/08; ebenfalls LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009, Az. L 9 AS 477/08, so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.8.2002, Az. B 7 AL 66/01 R sowie Urt. v. 2.6.2004, Az. B 7 AL 58/03 R).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an die Bestimmtheit eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2010 - L 15 AS 1030/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, spricht vieles dafür, dass ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen kann, sondern hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben hat, für welchen Teil-Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so zuletzt Landessozialgericht- LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2010, Az. L 3 AS 138/08; ebenfalls LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009, Az. L 9 AS 477/08, so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.8.2002, Az. B 7 AL 66/01 R sowie Urt. v. 2.6.2004, Az. B 7 AL 58/03 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 170/10
    Der Senat hat sich bereits in seinen Urteilen vom 5. Mai 2011 (Az. L 15 AS 190/09, unveröffentlicht), 24. November 2010 (Az. L 15 AS 1030/09, unveröffentlicht) und 10. August 2011 (Az. L 15 AS 1036/09, bei juris) mit den Anforderungen an Rücknahme, Widerruf und Aufhebung erfolgter Leistungsbewilligungen nach dem SGB II auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass es der Bezeichnung der ganz oder teilweise zu beseitigenden Bewilligungsbescheide nach ihrem jeweiligen Datum ebenso bedarf wie der Bezeichnung des Umfangs der jeweiligen Aufhebung (im weiteren Sinne) nach ihrem Gesamtbetrag für jeden einzelnen Leistungsmonat, soweit keine vollständige Aufhebung für alle erfassten Leistungsmonate erfolgt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2013 - L 15 AS 1155/09
    Der Senat hat sich bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2010 (Az. L 15 AS 1030/09, unveröffentlicht) und 10. August 2011 (Az. L 15 AS 1036/09, bei juris) mit den Anforderungen an die Rücknahme und den Widerruf erfolgter Leistungsbewilligungen nach dem SGB II auseinandergesetzt und dazu festgestellt, dass es der Bezeichnung der aufzuhebenden Bewilligungsbescheide nach ihrem jeweiligen Datum ebenso bedarf wie der Bezeichnung des Umfangs der Aufhebung nach ihrem Gesamtbetrag für jeden einzelnen Leistungsmonat, soweit keine vollständige Aufhebung für alle erfassten Leistungsmonate erfolgt.
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